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Mitgliedschaft und Satzung

Am Ende der Satzung finden Sie einen Antrag auf Mitgliedschaft!

Satzung des Bundesverbandes Deutscher Schriftstellerärzte e.V. 

Nachricht vom 29.05.2022:
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.05.2022 überarbeitet und aktualisiert. In Kürze wird der neue Text hier veröffentlicht.

Hier ist noch der alte Text:
§1
(1) Der Bundesverband Deutscher Schriftsteller-Ärzte e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar durch Förderung der Volksbildung, nicht nur in Fragen der Gesundheit internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und der Humanität.
Im Rahmen dieser Zweckbestimmung obliegt dem Bundesverband die Pflege des literarischen Schaffens und dessen Förderung sowie die Hebung des gegenseitigen Verstehens und kulturellen Zusammengehens der Nationen im Bereich der seit Jahrzehnten bestehenden Weltorganisation, der Union mondiale des écrivains médecins (UMEM).
(2) Sitz des Bundesverbandes ist Bad Nauheim.
(3) Der Bundesverband ist ein freier, unabhängiger, überparteilicher und alle Religionen anerkennender Zusammenschluss von Ärzten, die auf dem Gebiet des Schrifttums tätig sind. Der Bundesverband arbeitet mit anderen schriftstellerischen Vereinigungen des In- und Auslandes zusammen. Er ist Mitglied der Union mondiale des écrivains médecins.

§ 2
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder im Bundesverband können Ärzte und werdende Ärzte, fördernde Mitglieder, alle Personen, Gesellschaften, Vereinigungen und Körperschaften werden, die bereit sind, seine Arbeit und Ziele zu unterstützen und zu fördern.

(2) Über die Aufnahme beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit der jeweiligen Landesgruppe. Möglichkeit der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung besteht.
(3) Die Mitgliedschaft geht verloren
(a) durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zulässig ist,
(b) durch Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen und nur gegenüber Mitgliedern erfolgen kann, die gröblich gegen die Interessen des Bundesverbandes verstoßen.

Nachtrag 2013: Inzwischen hat die Mitgliederversammlung beschlossen, auch  Angehörige anderer Heilberufe als Mitglieder aufzunehmen, z.B. Psychologen, Heilpraktiker, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten.

§ 5
Beiträge und Geschäftsjahr
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, Beiträge zu leisten. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, ein Exemplar ihrer Veröffentlichungen einzureichen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Nachtrag 2013: Der Mitgliedsbeitrag liegt schon viele Jahre bei 75 € pro Jahr und ist im 1. Quartal des Jahres zu entrichten.

Nachtrag 2014: Der Mitgliedsbeitrag wurde auf 85 € pro Jahr erhöht.

§ 6
Organe des Bundesverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a) die allgemeinen Tätigkeitsrichtlinien des Bundesverbandes festzulegen
(b) die Tätigkeitsberichte und die Jahresrechnungen entgegenzunehmen sowie den
Vorstand zu entlasten
(c) den Vorstand zu wählen
(d) den Haushaltsplan zu verabschieden sowie die Höhe des Jahresbeitrages festzulegen
(e) über Satzungsänderungen zu beschließen
(f) über Anträge, den Bundesverband aufzulösen, zu entscheiden.
(2) Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung einmal jährlich ein.
(3) Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu laden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter. Falls sowohl der Präsident als auch die Stellvertreter verhindert sind, wählt die Mitgliederversammlung aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern den Versammlungsleiter.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen sind.
(7) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann nur bei Einverständnis von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder verhandelt und beschlossen werden. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen und Auflösung des Bundesverbandes.
(8) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind binnen vierzehn Tagen ab Zugang der Niederschrift gegenüber dem Präsidenten zu erheben.

§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten dem 1. und 2. Vizepräsidenten dem Schatzmeister dem stellvertretenden Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Jedem Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Von der Einzelvertretungsbefugnis darf der Vizepräsident im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist. Die weiteren Vorstandsmitglieder dürfen im Innenverhältnis den Verein nur bei Verhinderung des Präsidenten und Vizepräsidenten und dann in der Reihenfolge, wie sie in Ziffer 1 aufgeführt sind, vertreten.

§ 9
Wahl des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für vier Jahre gewählt.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Bundesverbandes, soweit sie nicht der Mit gliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere folgende:
(a) Aufnahme von Mitgliedern
(b) Erstattung des jährlichen Tätigkeitsberichtes gegenüber der Mitgliederversamm-lung
(c) Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
(d) Einstellung und Entlassung von Personal
(e) Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung der Tagesordnung
(f) Bildung von Beiräten einschließlich Bestellung ihrer Mitglieder
(g) Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 11
Sitzung des Vorstandes
(1) Der Präsident beruft den Vorstand wenn nötig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu laden.
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten in der Reihenfolge der Wahl.

§ 12
Beschließen im Vorstand
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder satzungsgemäß eingeladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er ist außerdem beschlussfähig, wenn zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes satzungsgemäß eingeladen und in der Einladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden kann. Stimmenübertragung ist unzulässig.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig gefasst sind.
(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind binnen vierzehn Tagen ab Zugang der Niederschrift gegenüber dem Vorsitzenden zu erheben.

§ 13
Beiräte
(1) Der Vorstand kann Beiräte bilden.
(2) Die Mitglieder dieser Beiräte werden vom Vorstand gewählt. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(3) Die Beiräte können zu ihren Beratungen auch außerhalb des Verbandes stehende Fachleute hinzuziehen, Vorstandsmitglieder sind auf ihr Verlangen hinzuzuziehen.

§ 14
Auflösung des Bundesverbandes
Für den Fall der Auflösung des Bundesverbandes bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Verbandes abzuwickeln haben. Verbliebenes Vermögen des Verbandes ist gemeinnützigen Zwecken, nämlich der Stiftung: Ärzte helfen Ärzten, zuzuführen (Hartmannbund, Stuttgart-Degerloch, Jahnstraße 30), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. ¹)
¹) Die vom Bundesverband unterhaltenen Einrichtungen Bibliothek und Archiv Deutscher Schriftsteller-Ärzte sollen, falls der Verband sich auflöst, in den Besitz der Akademie für ärztliche Fortbildung und Weiterbildung der Landesärztekammer Hessen übergehen.Aus der Satzung des Bundesverbandes Deutscher Schriftsteller-Ärzte e.V.

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